BayObLG - Beschluss vom 03.05.2004
3Z BR 30/04
Normen:
BGB § 1632 § 1897 Abs. 5 § 1899 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 328
VersR 2004, 1991
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 89/02
AG Weiden i.d.OPf. XVII - 335/00,

Grundsätze bei der Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 30/04 - Aktenzeichen 3Z BR 31/04

DRsp Nr. 2004/10753

Grundsätze bei der Betreuerbestellung

»1. Bei der Bestellung eines Betreuers hat das Wohl des Betroffenen Vorrang vor dem Verwandtenprivileg.2. Zur Bestellung weiterer Betreuer, wenn sich die Mutter und die die tatsächliche Pflege durchführende, zur Betreuerin bestellte Stiefmutter eines im Wachkoma befindlichen Betroffenen über den Umgang mit dem Betroffenen und dessen Betreuung streiten.«

Normenkette:

BGB § 1632 § 1897 Abs. 5 § 1899 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen, der bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt und sich seither schwerstpflegebedürftig im Wachkoma befindet, besteht eine Betreuung für alle Angelegenheiten seit 6.6.2000. Zum Betreuer wurde zunächst sein Vater bestellt. Seine Eltern sind seit 3.3.1991 geschieden; das Sorgerecht war dem Vater übertragen.

Am 15.6.2000 stellte die weitere Beteiligte, die leibliche Mutter des Betroffenen, den Antrag, den Betroffenen im Krankenhaus besuchen zu dürfen, hilfsweise, den Aufgabenkreis Regelung des Besuchsrechts einem neutralen Betreuer zu übertragen. Das Amtsgericht regelte mit Beschluss vom 5.7.2000 ein Besuchsrecht der Mutter zweimal wöchentlich auf der Intensivstation. Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren wurde zwischen den Eltern ein Kompromiss erzielt.