Die gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde, hinsichtlich deren dem Amtsgericht, was es künftig beachten wird, eine Abhilfemöglichkeit nicht zusteht (Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 18, Rz. 13), ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt, ist dahin zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und keine Partei der anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
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