OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2001
10 WF 53/01
Normen:
FGG § 20 a Abs. 2 § 13 a Abs. 3 § 13 a § 13 a Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 S. 2 ; HausratsVO § 20 S. 2 § 20 S. 1 § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1356
JurBüro 2002, 541
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 253/00

Grundsatz der Zurückhaltung bei der Anordnung der Erstattung der Gerichtskosten im Hausratsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 53/01

DRsp Nr. 2002/5462

Grundsatz der Zurückhaltung bei der Anordnung der Erstattung der Gerichtskosten im Hausratsverfahren

Allein die Auffassung einer Partei, das Gerichtsverfahren wurde wegen Ablehnung eines Vergleichsvorschlags unnötigerweise betrieben, rechtfertigt nicht die Anordnung einer Kostenerstattung. Der Grundsatz der Zurückhaltung bei Familienstreitigkeiten betrifft auch die ungleichmäßige Auferlegung von Gerichtskosten.

Normenkette:

FGG § 20 a Abs. 2 § 13 a Abs. 3 § 13 a § 13 a Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 92 Abs. 1 S. 2 ; HausratsVO § 20 S. 2 § 20 S. 1 § 20 ;

Gründe:

Die gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde, hinsichtlich deren dem Amtsgericht, was es künftig beachten wird, eine Abhilfemöglichkeit nicht zusteht (Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 18, Rz. 13), ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt, ist dahin zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und keine Partei der anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.