BayObLG - Beschluss vom 29.04.2002
3Z BR 28/02
Normen:
BGB § 1908e Abs. 1 Satz 1 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 22
BayObLGZ 2002, 121
FamRZ 2002, 1224
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9440/01
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0325/00

Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung der Zulassung auf weitere Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 28/02

DRsp Nr. 2002/11161

Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung der Zulassung auf weitere Beschwerde

»1. Zu dem Zeitraum, für den einem Betreuungsverein für die Betreuung eines vermögenden Betreuten durch einen Mitarbeiter als Vereinsbetreuer im Wege des Härteausgleichs ein vom Beschwerdegericht festgesetzter, den Stundensatz nach § 1 Abs. 1 BVormVG übersteigender Stundensatz zugebilligt werden kann.2. Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der weiteren Beschwerde hierauf beschränken.«

Normenkette:

BGB § 1908e Abs. 1 Satz 1 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene ist gemäß Beschluss vom 22.5.2000 ein in einem Betreuungsverein tätiger Dipl.-Betriebswirt (FH) zum Vereinsbetreuer bestellt.

Für die von diesem in der Zeit vom 23.5.2000 bis 30.6.2001 geleistete Tätigkeit beantragte der Betreuungsverein eine Vergütung unter Zugrundelegung eines Nettostundensatzes von 119,20 DM bis 31.12.2000 und eines Nettostundensatzes von 125,60 DM ab 1.1.2001.