BayObLG - Beschluss vom 22.01.2003
3Z BR 185/02
Normen:
BGB § 1846 § 1906 ; FGG § 13a § 70h ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 783
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt 22F T 92/02,
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 259/02

Hauptsacheerledigung im zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren - Kostenentscheidung - Rechtsstellung des vorläufigen Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 185/02

DRsp Nr. 2003/3957

Hauptsacheerledigung im zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren - Kostenentscheidung - Rechtsstellung des vorläufigen Betreuers

»1. Grundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse nach Hauptsacheerledigung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren ist § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG.2. Einem nach vorläufiger zivilrechtlicher Unterbringung unverzüglich bestellten vorläufigen Betreuer (BGH NJW 2002, 1801, 1803) muss Gelegenheit gegeben werden, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen und die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in eigener Verantwortung zu treffen. Es muss daher gewährleistet sein, dass dem Betreuer diese Aufgabe bekannt ist.«

Normenkette:

BGB § 1846 § 1906 ; FGG § 13a § 70h ;

Gründe:

I.