5. Obwohl der Antragsgegner nur leistungsfähig ist, 121 % des Regelbetrags nach § 1 Regelbetrag-Verordnung zu zahlen, ist für die Zeit ab 1.7.2001 ein Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 135 DM (für das Kind B) und in Höhe von 150 DM (für die Kinder M und P) festzusetzen. Dies ist notwendig, weil der dynamisiert festzusetzende Unterhalt im Tenor ansonsten nicht ausreichend klar bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Die vorgeschlagenen Möglichkeiten der Tenorierung,
"... 121 % des Regelbetrags der ersten Altersstufe nach § 1 Regelbetrag-Verordnung. Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt" oder
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|