OLG München - Beschluss vom 30.03.2001
4 UF 16/01
Normen:
Regelbetrag-Verordnung § 1 ; BGB § 1612a § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 655 § 654 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 939
NJW-RR 2001, 1442
OLGR-München 2001, 144
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen 050 FH 00013/00

Höhe der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

OLG München, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 4 UF 16/01

DRsp Nr. 2001/7384

Höhe der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

»Im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich ein Unterhalt von 135 % nach der Regelbetrags-Verordnung abzüglich des bezifferten halben Kindergelds festzusetzen.«

Normenkette:

Regelbetrag-Verordnung § 1 ; BGB § 1612a § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 655 § 654 Abs. 1 ;

Gründe:

5. Obwohl der Antragsgegner nur leistungsfähig ist, 121 % des Regelbetrags nach § 1 Regelbetrag-Verordnung zu zahlen, ist für die Zeit ab 1.7.2001 ein Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 135 DM (für das Kind B) und in Höhe von 150 DM (für die Kinder M und P) festzusetzen. Dies ist notwendig, weil der dynamisiert festzusetzende Unterhalt im Tenor ansonsten nicht ausreichend klar bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Die vorgeschlagenen Möglichkeiten der Tenorierung,

"... 121 % des Regelbetrags der ersten Altersstufe nach § 1 Regelbetrag-Verordnung. Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt" oder