OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2001
9 Wx 54/00
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 S. 1 § 69e S. 1 § 29 Abs. 2 § 56g Abs. 5 S. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 § 1 § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus - 7 T 118/00, LG Cottbus - 7 T 426/00 ,
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII 136/98

Höhe der Vergütung eines als Betreuer tätigen Dipl.-Staatswissenschaftlers der ehemaligen DDR

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 9 Wx 54/00

DRsp Nr. 2001/16383

Höhe der Vergütung eines als Betreuer tätigen Dipl.-Staatswissenschaftlers der ehemaligen DDR

»Die Ausbildung zum Dipl.-Staatswissenschaftler in der ehemaligen DDR vermittelt keine für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 S. 1 § 69e S. 1 § 29 Abs. 2 § 56g Abs. 5 S. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 § 1 § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Betreuerin ist zulässig. Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern findet gem. §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, die das Landgericht in seinem Beschluss hinsichtlich der Einstufung der Beteiligten zu 2) nach ihrer Qualifikation zugelassen hat (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Überprüfung, ob die Entscheidung der Vorinstanz gesetzmäßig ist. Das heißt, die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächliche Würdigung des Landgerichts sind auf Rechtsfehler zu überprüfen. Eine Gesetzesverletzung ist dann anzunehmen, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.