OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2011
10 UF 253/10
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1603; BKGG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 274/09

Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung des Kinderbonus gem. § 6 Abs. 3 BKGG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 253/10

DRsp Nr. 2011/22165

Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung des Kinderbonus gem. § 6 Abs. 3 BKGG

Der aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 einmal gezahlte Kinderbonus von 100 EUR ist als Kindergeldleistung gem. § 6 Abs. 3 BKGG bzw. § 66 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem hälftigen Betrag auf den geschuldeten Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. November 2011 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind N... H... über die gezahlten 150 € monatlich hinaus Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- 52 € für den Monat Oktober 2008,

- 72,98 € monatlich für die Monate November und Dezember 2008,

- 90 € monatlich für die Monate Januar bis Mai 2009 und Juli bis Dezember 2009,

- 40 € für den Monat Juni 2009 und

- 122 € monatlich für die Monate Januar bis September 2010

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 957,96 € seit dem 19. September 2009, und aus weiteren 90 € ab dem 1.10., 1.11. und 1.12.2009 sowie weiteren 122 € ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2010.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.