OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2014
13 UF 107/14
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1926
FuR 2014, 548
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1282
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 212/12

Höhe des Wohnwertvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 13 UF 107/14

DRsp Nr. 2014/10795

Höhe des Wohnwertvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes

Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnvorteils grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, als dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (Anschluss an BGH - 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19; BGH FamRZ 2013, 1563; Abgrenzung zu OLG München FamRZ 1999, 251).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 19.12.2013 in Ziff. 1 bis 4 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab dem 01.02.2013 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 304,95 € zu zahlen.

3.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2013 in Höhe von 4.635,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2013 zu zahlen.

4. 5. II. III. IV. V.