OLG Koblenz - Beschluss vom 20.09.2001
11 WF 544/01
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; KostO § 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1577
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 771/99

Inanspruchnahme der Pflegeeltern für Verfahrenskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 11 WF 544/01

DRsp Nr. 2004/3861

Inanspruchnahme der Pflegeeltern für Verfahrenskosten

Es erscheint nicht sachgerecht, die Pflegeeltern, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes angenommen haben, mit Kosten eines gegen den leiblichen Vater des Kindes eingeleiteten Verfahrens zu belasten.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; KostO § 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch begründet.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts Bad Kreuznach in dem angefochtenen Beschluss und des OLG Hamm (FamRZ 2001, 696).

Der Antragsgegner ist Kostenschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO, weil das Familiengericht nicht nur das Interesse des Kindes, sondern auch sein Interesse wahrgenommen hat. Dies ist ständige Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. die Beschlüsse vom 24.11.1991 - 11 WF 1258/97 - und vom 20.11.2000 - 11 WF 617/00 -, OLG Koblenz, FamRZ 2001, 698, siehe auch Beschluss des 13. Zivilsenats vom 15.8.1997, Der Rechtspfleger 1998, 106 und OLG Koblenz, FamRZ 2001, 297). Der Antragsgegner hatte ein eigenes Interesse daran, dass das Kind nicht bei den Pflegeeltern blieb, sondern in seinen Haushalt zurückkehrte.