Gründe:
Die gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch begründet.
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts Bad Kreuznach in dem angefochtenen Beschluss und des OLG Hamm (FamRZ 2001, 696).
Der Antragsgegner ist Kostenschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO, weil das Familiengericht nicht nur das Interesse des Kindes, sondern auch sein Interesse wahrgenommen hat. Dies ist ständige Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. die Beschlüsse vom 24.11.1991 - 11 WF 1258/97 - und vom 20.11.2000 - 11 WF 617/00 -, OLG Koblenz, FamRZ 2001, 698, siehe auch Beschluss des 13. Zivilsenats vom 15.8.1997, Der Rechtspfleger 1998, 106 und OLG Koblenz, FamRZ 2001, 297). Der Antragsgegner hatte ein eigenes Interesse daran, dass das Kind nicht bei den Pflegeeltern blieb, sondern in seinen Haushalt zurückkehrte.