OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2014
4 UF 222/13
Normen:
§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 VersAusglG; 138 BGB;
Fundstellen:
NotBZ 2015, 44
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 274/12

Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 4 UF 222/13

DRsp Nr. 2014/6819

Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Zur Kontrolle eines in einen Ehevertrag eingebetteten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 8 VersAusglG.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht schwanger ist und zwar ein Kinderwunsch besteht, aber abzusehen ist, dass sie danach zeitnah wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.10.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm - hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.663,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 VersAusglG; 138 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren allein um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.