OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2002
11 Wx 43/01
Normen:
FGG § 68 ; FGG § 69g Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 266/00
AG Perleberg, - Vorinstanzaktenzeichen 55 XVÜ 50/99

Interessenkonflikt von Gewicht, der einer Bestellung als Betreuer entgegensteht bei Verwandtschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 11 Wx 43/01

DRsp Nr. 2003/797

Interessenkonflikt von Gewicht, der einer Bestellung als Betreuer entgegensteht bei Verwandtschaft

Betriff die Betreuerentscheidung einen weiter entfernten Verwandten, so ist für die Entscheidung vorrangig maßgeblich, inwieweit sich das entferntere Verwandtschaftsverhältnis in einer besonderen persönlichen Beziehung des Verwandten zu dem Betreuten niedergeschlagen hat.

Normenkette:

FGG § 68 ; FGG § 69g Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 27 FGG statthaft und gemäß § 29 FGG in der rechten Form eingelegt.

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § Abs. als Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grade beschwerdebefugt. Die Vorschrift eröffnet den dort beschriebenen näheren Verwandten des Betroffenen die Möglichkeit, gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, wie sie vorliegend gegeben ist, die Beschwerde und damit auch die weitere Beschwerde zu erheben. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist die Beschwerde nicht nur insoweit eröffnet, als der Beschwerdeführer geltend machen will, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nicht gegeben waren. Vielmehr kann das Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung von den in § Abs. genannten Angehörigen von Anfang an allein auf die Auswahlentscheidung beschrankt werden (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 145, OLG HammFamRZ 1996, 1372).