Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2012 zu Ziffer 1 der Beschlussformel aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 21. Dezember 2011 wegen der internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Ziffer 2 lit. e der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für die Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 (Stand: 27. Juli 2011) bei Teilungskosten in Höhe von 200 € übertragen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|