BGH - Beschluss vom 17.09.2014
XII ZB 537/12
Normen:
VersAusglG § 5; VersAusglG § 10; VersAusglG § 39 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1987
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 524/11
OLG Stuttgart, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 155/12

Interne Teilung von in Form von Fondsanteilen bestehenden Anrechten bei einem betrieblichen Pensionsfonds in dieser Bezugsgröße

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 537/12

DRsp Nr. 2014/15753

Interne Teilung von in Form von Fondsanteilen bestehenden Anrechten bei einem betrieblichen Pensionsfonds in dieser Bezugsgröße

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2012 zu Ziffer 1 der Beschlussformel aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 21. Dezember 2011 wegen der internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Ziffer 2 lit. e der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für die Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 (Stand: 27. Juli 2011) bei Teilungskosten in Höhe von 200 € übertragen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.