OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2023
9 WF 114/23
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1; FamGKG -KV Nr. 1310; FamGKG Anl. 2; FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3; FamFG § 84; FamGKG § 40 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 296/23

Isolierte Kostenbeschwerde im familiengerichtlichen VerfahrenBeantragung von Reisepässen für Kinder durch Kindesmutter ohne Zustimmung des KindesvatersAbsehen von Kostenerhebung im familiengerichtlichen VerfahrenKostentragung im Sorgerechtsverfahren nach Antragsrücknahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 9 WF 114/23

DRsp Nr. 2023/12513

Isolierte Kostenbeschwerde im familiengerichtlichen Verfahren Beantragung von Reisepässen für Kinder durch Kindesmutter ohne Zustimmung des Kindesvaters Absehen von Kostenerhebung im familiengerichtlichen Verfahren Kostentragung im Sorgerechtsverfahren nach Antragsrücknahme

Bei Antragsrücknahme im Sorgerechtsverfahren erscheint es grundsätzlich nicht unbillig, die Kosten den Parteien jeweils hälftig aufzuerlegen. Ein Absehen von der Kostenerhebung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. Juni 2023 - Az. 5 F 296/23 (dort Ziffer 1.) - wird zurückgewiesen.

2. In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. Juni 2023 (dort Ziffer 2.) - Az. 5 F 296/23 - wird der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Antragstellerin auferlegt, wobei die Gerichtsgebühren auf die Hälfte zu reduzieren sind.

4. Der Beschwerdewert wird auf bis 100 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1; FamGKG -KV Nr. 1310; FamGKG Anl. 2; FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; § Abs. ;