OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2013
3 UF 64/12
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 174/10

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 3 UF 64/12

DRsp Nr. 2013/19281

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Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält der gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Inhalts- und Ausübungskontrolle stand, wenn der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen wird und dem Vorteil desjenigen Ehegatten, der deutliche höhere Versorgungsanrechte in der Ehezeit erworben hat, dem andern einen ungefähr adäquaten Vorteil einräumt (hier: Verzicht auf die Geltendmachung interner Ausgleichsansprüche wegen der Erfüllung während der Ehezeit eingegangener Darlehensverbindlichkeiten).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 2.4.2012 abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zentralen Bezügestelle ..., Personalnummer ..., und der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... zu der Versicherungsnummer ... sowie bei der D... LebensversicherungsAG zu der Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1000 € festgesetzt. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 1000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 2;