OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2013
3 UF 91/12
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 608/12

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 3 UF 91/12

DRsp Nr. 2013/19283

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Der zwischen den Ehegatten vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält dem gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG stand, wenn zwar einer der Ehegatten während der Ehezeit deutlich höhere Versorgungsanrechte erworben hat, der andere Ehegatte aber erst 39 Jahre alt ist und angenommen werden kann, dass er noch genügend Zeit hat, seine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter auszubauen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Fürstenwalde vom 17. September 2012 abgeändert.

Die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung ... zu den Versicherungsnummern ... und ... sowie das Anrecht des Antragstellers bei dem Landesverwaltungsamt B..., zur Personalnummer ... werden nicht ausgeglichen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.625 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.