Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Fürstenwalde vom 17. September 2012 abgeändert.
Die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung ... zu den Versicherungsnummern ... und ... sowie das Anrecht des Antragstellers bei dem Landesverwaltungsamt B..., zur Personalnummer ... werden nicht ausgeglichen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.625 € festgesetzt.
I.
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