S. ist das Kind geschiedener Eltern. Ihre am 01.11.1999 verstorbene Mutter war alleinige Sorgeberechtigte. Das Kind lebt seit dem Tod seiner Mutter bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Der Vater erstrebt die elterliche Sorge für seine Tochter. Die Großeltern sind diesem Begehren entgegengetreten. Das Amtsgericht hat nach Anhörung sämtlicher Beteiligter, einschließlich des Kindes selbst, und nach Ergreifung vorläufiger Maßnahmen zur Fürsorge für das Kind durch Beschluß vom 19.12.2000 die Personensorge für X. einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung auf den Vater und die Vermögenssorge ebenfalls einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.
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