SchlHOLG - Beschluss vom 20.09.2001
2 W 126/01
Normen:
FGG § 20 § 70 m ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 280/01
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 281/01
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII H 217

Kein Beschwerderecht erwachsener Töchter eines Betreuten

SchlHOLG, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 2 W 126/01

DRsp Nr. 2002/5924

Kein Beschwerderecht erwachsener Töchter eines Betreuten

Die erwachsenen Töchter eines Betreuten haben kein Beschwerderecht, wenn die Unterbringung oder unterbrinungsähnlicher Maßnahmen genehmigt werden, sofern die Kontaktmöglichkeiten zum Betroffenen nicht eingeschränkt werden.

Normenkette:

FGG § 20 § 70 m ;

Gründe: