Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Abänderungsklage versagt wurde, ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Zahlung von 100 % des Regelbetrages für die beiden Kinder, derzeit je 284,00 Euro, bejaht.
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