I.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie - nach altem Recht - des Ortszuschlags der Stufe 2. Er ist Beamter und seit April 1996 geschieden. Vor der Scheidung hatte er eine "Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung" geschlossen. Darin verpflichtete er sich zu einer einmaligen Abfindung in Höhe von 20 000 DM. Mit deren Zahlung sollten sämtliche Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau abgefunden sein. Die Eheleute verzichteten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Das Bundesministerium des Innern gewährte dem Kläger seit 1. Mai 1996 nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 und verweigerte seit der Rechtsänderung im Jahre 1997 den Familienzuschlag der Stufe 1.
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