BVerwG - Urteil vom 30.01.2003
2 C 5.02
Normen:
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; VAHRG § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1385
NJW 2003, 1886
NVwZ 2004, 754
ZBR 2004, 54
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 5008/99
VG Köln, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2928/97

Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung

BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 2 C 5.02

DRsp Nr. 2003/5908

Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen Kapitalabfindung - Erlöschen der Unterhaltspflicht bei Kapitalabfindung

»Ein geschiedener Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn seine Pflicht zum Unterhalt aus seiner Ehe durch Kapitalabfindung erloschen ist.«

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; VAHRG § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie - nach altem Recht - des Ortszuschlags der Stufe 2. Er ist Beamter und seit April 1996 geschieden. Vor der Scheidung hatte er eine "Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung" geschlossen. Darin verpflichtete er sich zu einer einmaligen Abfindung in Höhe von 20 000 DM. Mit deren Zahlung sollten sämtliche Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau abgefunden sein. Die Eheleute verzichteten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Das Bundesministerium des Innern gewährte dem Kläger seit 1. Mai 1996 nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 und verweigerte seit der Rechtsänderung im Jahre 1997 den Familienzuschlag der Stufe 1.