BFH - Urteil vom 30.11.2004
VIII R 61/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 695
Steuertelex 2005, 354
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 156/03

Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 61/04

DRsp Nr. 2005/2883

Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

1. Für das Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin kann kein Kindergeld beansprucht werden. Solche Kinder sind weder "Kinder seines Ehegatten" i. S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch Pflegekinder i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.2. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und von Kindern des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners andererseits ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist niederländische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in den Niederlanden. Sie arbeitet in der Bundesrepublik Deutschland.

Sie lebt mit Frau L zusammen. Am 14. April 1998 ließen sich die beiden Frauen an ihrem Wohnsitzort in ein Partnerschaftsregister eintragen. Am 1. Mai 2001 schlossen sie die Ehe nach niederländischem Recht, die gleichgeschlechtlichen Paaren dieselben Rechte und Pflichten wie verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren gewährt.

Frau L ist die Mutter von im Juli 1997 geborenen Zwillingen sowie eines im September 1999 geborenen Sohnes.