FG Niedersachsen - Urteil vom 10.06.2004
5 K 156/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b ; EStG § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 308

Kindergeld; Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin; Ehegattenbegriff; Lebenspartnerschaft - Kindergeld für Kinder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin; in den Niederlanden geschlossene Ehe Gleichgeschlechtlicher

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 5 K 156/03

DRsp Nr. 2005/735

Kindergeld; Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin; Ehegattenbegriff; Lebenspartnerschaft - Kindergeld für Kinder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin; in den Niederlanden geschlossene Ehe Gleichgeschlechtlicher

1. Kinder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin sind keine Kinder des Ehegatten i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. 2. Der Ehegattenbegriff des deutschen Steuerrechts bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht. Danach ist unter einer Ehe nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten ist ein die Ehe prägendes Wesensmerkmal. 3. Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht dazu, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit der Ehe gleichgestellt werden müssen. 4. Die niederländische Ehe Gleichgeschlechtlicher entspricht trotz ihrer anderen Bezeichnung ihrem Wesen nach einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht. Der Regelungsgedanke des Art. 17b Abs. 3 EGBGB erstreckt sich daher auch auf diese.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b ; EStG § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für die Kinder ihrer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin zusteht.