FG Sachsen - Urteil vom 26.07.2004
3 K 296/01 (Kg)
Normen:
EStG (2000) § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c ;

Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit zwischen Abschluss der Berufsausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes

FG Sachsen, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 3 K 296/01 (Kg)

DRsp Nr. 2005/21277

Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit zwischen Abschluss der Berufsausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes

1. Nach der im Jahr 2000 anzuwendenden Gesetzesfassung war ein volljähriges Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung weniger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes warten musste und in dieser Übergangszeit Arbeitslosengeld erhielt, kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig. 2. Auch wenn der Sohn nach Beendigung des Wehrdienstes tatsächlich eine anderweitige Berufsausbildung begonnen hat, war er in der Übergangsphase nach Abschluss seiner ersten Berufsausbildung nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn er sich in dieser Zeit (im Hinblick auf die baldige Einberufung zum Wehrdienst) noch nicht ernsthaft um die neue Ausbildungsstelle bemüht hat.

Normenkette:

EStG (2000) § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Wartezeit nach Beendigung der Berufsausbildung bis zum Beginn des Grundwehrdienstes im Jahr 2000 ein gesetzlicher Anspruch auf Kindergeld besteht.