OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2007
10 WF 27/07
Normen:
FGG § 33 Abs. 1, Abs. 3 § 52a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2096
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 900/05

Kein Vorrang des Vermittlungsverfahrens gemäß § 52 a FGG bei Zwangsgeldandrohung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 27/07

DRsp Nr. 2007/16082

Kein Vorrang des Vermittlungsverfahrens gemäß § 52 a FGG bei Zwangsgeldandrohung

1. Es besteht kein Vorrang des Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG gegenüber dem Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG. Das Gericht ist nach Eingang des Zwangsmittelantrags nicht verpflichtet, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen. 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Einräumung des Umgangsrechtes setzt, anders als die endgültige Zwangsgeldfestsetzung, nicht voraus, dass ein Verschulden des verpflichteten Elternteils feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes kann daher auch schon mit der Umgangsregelung selbst verbunden werden.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1, Abs. 3 § 52a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 25).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Amtsgericht gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist nicht zu beanstanden.

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