I.
Die Kindeseltern streiten in einem isolierten Sorgerechtsverfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr (am 09. Januar 2003 geborenes) nichteheliches Kind (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der mündlichen Verhandlung vom 02. November 2004 hat das Familiengericht Rechtsanwältin B. zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt (§
Mit Schriftsatz vom 22. November 2004 hat der Kindesvater die Entlassung der Verfahrenspflegerin beantragt. Das hat das Familiengericht mit Beschluss vom 02. Februar 2005 abgelehnt. Gegen diese - ihm am 08. Februar 2005 zugestellte - Entscheidung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 Beschwerde eingelegt.
II.
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