I.
Für die Betroffene ist Betreuung hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet. Betreuerin ist die Mutter der Betroffenen. Das Amtsgericht ordnete am 14.1.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 25.2.2002 an. Zuvor war ein Verfahrenspfleger für das Unterbringungsverfahren bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, hat das Landgericht am 14.2.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die amtsgerichtliche Unterbringungsanordnung aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger der Betroffenen mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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