BayObLG - Beschluss vom 13.03.2002
3Z BR 45/02
Normen:
FGG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1145
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 475/02
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 403/00

Keine Beschwerdeberechtigung des Verfahrenspflegers bei Aufhebung der Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 45/02

DRsp Nr. 2002/9074

Keine Beschwerdeberechtigung des Verfahrenspflegers bei Aufhebung der Unterbringung

»Wird die Anordnung einer Unterbringung aufgehoben, ist der Verfahrenspfleger weder namens des Betroffenen noch im eigenen Namen zur Einlegung einer Beschwerde hiergegen berechtigt.«

Normenkette:

FGG § 20 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene ist Betreuung hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet. Betreuerin ist die Mutter der Betroffenen. Das Amtsgericht ordnete am 14.1.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 25.2.2002 an. Zuvor war ein Verfahrenspfleger für das Unterbringungsverfahren bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, hat das Landgericht am 14.2.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die amtsgerichtliche Unterbringungsanordnung aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger der Betroffenen mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.

II.