SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2002
2 W 5/02
Normen:
FGG § 20 § 69 g ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 114
FamRZ 2002, 987
MDR 2002, 645
OLGReport-Schleswig 2002, 279
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 328/01
AG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VIII P 3889

Keine entsprechende Anwendung des § 69 g I FGG auf Lebensgefährten und Verlobte

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 5/02

DRsp Nr. 2002/5943

Keine entsprechende Anwendung des § 69 g I FGG auf Lebensgefährten und Verlobte

Gegen die Bestellung einer Betreuerin steht der Lebensgefährtin eines Betroffenen keine Beschwerde zu.

Normenkette:

FGG § 20 § 69 g ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1. mit Beschluss vom 17. August 2001 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 2. ist die Lebensgefährtin des Betroffenen und nach eigenen Angaben mit ihm verlobt. Sie hat mit dem Betroffenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, bis er aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht werden musste.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 FGG zulässig. Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2. ist gegeben, weil das Landgericht ihre Erstbeschwerde auf Grund einer Sachprüfung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 27 Rn. 10). Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Erstbeschwerde unzulässig war. Die Beteiligte zu 2. war nicht berechtigt, den Beschluss des Amtsgerichts anzufechten.