OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2004
3 UF 122/99A
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 ;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 16/99

Keine hohen Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich eines sieben Jahre zurückliegenden Unterhaltszeitraums

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 3 UF 122/99A

DRsp Nr. 2005/434

Keine hohen Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich eines sieben Jahre zurückliegenden Unterhaltszeitraums

»An die Darlegungslast hinsichtlich des ehelichen Lebenszuschnitts für einen sieben Jahre zurückliegenden Unterhaltszeitraum können keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn die Konsumgewohnheiten der Familie bislang nicht problematisiert worden sind.«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat als Träger der Sozialhilfe mit seiner am 16.10.1998 beim Amtsgericht -Familiengericht- eingereichten Teilklage Ansprüche auf Elternunterhalt beschränkt auf den Zeitraum vom 29.01.1996 bis zum 30.11.1997 in Höhe von 8.232,13 DM geltend gemacht. Er hat vorgebracht, die Beklagte sei in Höhe von monatlich 580 DM leistungsfähig.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Urteil vom 16.03.1999 (Bl. 88 ff d. A.) der Klage in Höhe von 1.346,13 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 300 DM schulde. Auf den sich für den Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch habe sie 5.283,87 DM gezahlt.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Unterhaltsforderung in Höhe von 7.532,13 DM zuzüglich Zinsen weiterverfolgt. Die Beklagte hat Anschlussberufung mit dem Ziel der Klagabweisung erhoben.