OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.08.2004
2 UF 39/04
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612a Abs. 1 ; RegelbetragsVO § 1 ; BundeserziehungsgeldG § 9 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 476
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 351/03

Keine Kürzung um den Splittingvorteil bei der Berechnung des Kindesunterhaltes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 2 UF 39/04

DRsp Nr. 2004/16000

Keine Kürzung um den Splittingvorteil bei der Berechnung des Kindesunterhaltes

»1. Für die Berechnung des Unterhalts eines Kindes aus geschiedener Ehe ist das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen gem. § 1610 Abs. 1 BGB maßgebend; dieses ist nicht um den Splittingvorteil aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen zu kürzen (Abgrenzung zu BVerfG FamRZ 2003, 1821). 2. Der Anspruch auf Dynamisierung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gemäß § 1612a Abs. 1 BGB besteht auch im absoluten Mangelfall, so dass im Urteil Kindesunterhalt auch im absoluten Mangelfall dynamisiert in Höhe des Vomhundertsatzes des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO zuzusprechen ist.«

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612a Abs. 1 ; RegelbetragsVO § 1 ; BundeserziehungsgeldG § 9 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die am 01.08.1997 geborenen Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen im Jahre 2003 geschiedener Ehe mit ihrer Mutter.

Der Beklagte hat am 08.07.2003 eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde über einen Betrag von 153 EURO monatlich errichtet, den er seit August 2003 zahlt.

Die Klägerin fordert Unterhalt in Höhe von insgesamt 249 EURO monatlich.