Die am 01.08.1997 geborenen Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen im Jahre 2003 geschiedener Ehe mit ihrer Mutter.
Der Beklagte hat am 08.07.2003 eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde über einen Betrag von 153 EURO monatlich errichtet, den er seit August 2003 zahlt.
Die Klägerin fordert Unterhalt in Höhe von insgesamt 249 EURO monatlich.
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