BayObLG - Beschluß vom 19.02.1997
3Z BR 61/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 11
BayObLGZ 1997, 82
EzFamR aktuell 1997, 153
FGPrax 1997, 102
FamRZ 1997, 1498
FuR 1997, 248
NJWE-FER 1997, 130
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6/96
AG Wunsiedel, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 279/94 nunmehr AG München 701 XVII 8265/96

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter Eigentumswohnung

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 61/96

DRsp Nr. 1997/3357

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter Eigentumswohnung

»Der Betreute ist nicht mittellos, wenn seine Eigentumswohnung (hier Hälfteanteil) als verwertbares Vermögen anzusehen ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Betreute die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Am 7.12.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin.

Mit Schreiben vom 2.11.1995 beantragte diese Ersatz ihrer zwischenzeitlichen Aufwendungen (insgesamt 6 005, 33 DM) aus der Staatskasse.

Das Amtsgericht (Rechtspfleger) lehnte den Antrag am 16.11.1995 mit der Begründung ab, die Staatskasse könne nicht in Anspruch genommen werden, da die Betroffene nicht mittellos sei.

Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Betreuerin hat das Landgericht am 18.1.1996 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betreuerin mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse geht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160; BGH NJW 1997, 58).

Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: