I. Am 7.12.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin.
Mit Schreiben vom 2.11.1995 beantragte diese Ersatz ihrer zwischenzeitlichen Aufwendungen (insgesamt 6 005, 33 DM) aus der Staatskasse.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) lehnte den Antrag am 16.11.1995 mit der Begründung ab, die Staatskasse könne nicht in Anspruch genommen werden, da die Betroffene nicht mittellos sei.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Betreuerin hat das Landgericht am 18.1.1996 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betreuerin mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, §
Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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