Die Rechtsmittel, mit denen sich die Betroffene weiterhin gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und die Ablehnung einer Aufhebung der Betreuung und eines Betreuerwechsels sowie den Vorbescheid zur Genehmigung der Veräußerung des in ihrem hälftigen Eigentums stehenden Hausgrundstückes wendet, sind zulässig. In der Sache führen sie jedoch nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechtes beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).
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