OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2004
20 W 232/04
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1821I Nr. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 256/04
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 780 XVII 1430/02

Keine rechtliche Beanstandung einer Entscheidung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten bei unverhältnismäßig hohen Sanierungskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 232/04

DRsp Nr. 2004/17310

Keine rechtliche Beanstandung einer Entscheidung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten bei unverhältnismäßig hohen Sanierungskosten

»Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung eines Hausgrundstückes durch den Betreuer gegen den erklärten Willen des Betreuten ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gebäude bereits so erhebliche Schäden aufweist, dass es nicht mehr bewohnbar ist, ein weiterer Verfall sowie Schadensersatz- und Instandsetzungsforderungen der unmittelbaren Nachbarn drohen und weder der Betreute noch ein Miteigentümer in der Lage sind, die hohen Kosten der Sanierung zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1821I Nr. 1, 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel, mit denen sich die Betroffene weiterhin gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und die Ablehnung einer Aufhebung der Betreuung und eines Betreuerwechsels sowie den Vorbescheid zur Genehmigung der Veräußerung des in ihrem hälftigen Eigentums stehenden Hausgrundstückes wendet, sind zulässig. In der Sache führen sie jedoch nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechtes beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).