SchlHOLG - Beschluss vom 03.07.2006
13 WF 106/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1560
FamRZ 2006, 1560
OLGReport-Schleswig 2006, 633
OLGReport-Schleswig 2006, 633
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 327/04

Keine Streitwertberechung zum vollen Jahreswert nach § 42 Abs. 1 GKG bei Trennungsunterhalt für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr

SchlHOLG, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 13 WF 106/06

DRsp Nr. 2007/2067

Keine Streitwertberechung zum vollen Jahreswert nach § 42 Abs. 1 GKG bei Trennungsunterhalt für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr

»Der Streitwert für eine Trennungsunterhaltsklage bestimmt sich nicht nach dem Jahreswert, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Scheidung, wenn letztere vor Ablauf eines Jahres eintritt.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat zutreffend den Teilstreitwert für die Abänderung des Trennungsunterhalts nicht nach dem Jahreswert bestimmt, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Abänderungsklage und Rechtskraft der Scheidung.

Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt oder dessen Abänderung gemäß § 42 Absatz 1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten oder abzuändernden Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet ist, ist streitig (vgl. u.a. OLG Hamburg v. 24.09.2001 - 12 WF 129/01, OLG-Report Hamburg 2002, 27; OLG Bremen v. 11.02.2000 - 4 WF 13/00, OLG-Report Bremen 2000, 151; OLG Hamm v. 06.02.1997 - WF 65/97, OLG-Report Hamm 1997, 127 jeweils m.w.N.)