BFH - Urteil vom 17.11.2004
VIII R 30/04
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 692
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3585/02

Kindergeld: Abzweigung

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 30/04

DRsp Nr. 2005/2881

Kindergeld: Abzweigung

1. Zum Verfahren über ein Abzweigungsbegehren des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 1 EStG ist der Elternteil, zu dessen Gunsten das Kindergeld festgesetzt ist, notwendig beizuladen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 9.2.2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662).2. Das Kindergeld kann auch dann gem. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den Sozialleistungsträger ausgezahlt werden, wenn der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt ist.3. Kann eine Abzweigung bereits bei Erfüllung einer Unterhaltspflicht in Höhe des Kindergeldes nicht mehr erfolgen, ist es ermessensgerecht, wenn das Kindergeld auch nur abzüglich der Unterhaltsleistung abgezweigt wird.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1954 geborene W ist seit 1975 mit einem Grad von 100 v.H. schwerbehindert. Er ist in einer Einrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kommt ab Januar 2002 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für sämtliche Kosten auf. Der Vater des W, der zu seinem Kind keinerlei Kontakt mehr hatte und am 17. Dezember 2003 verstorben ist, leistete seit Januar 2002 bis zu seinem Tod gemäß § 91 Abs. 2 BSHG Unterhalt in Höhe von 26 EUR monatlich.