FG Niedersachsen - Urteil vom 08.09.2004
2 K 55/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 ; AuslG § 15 ; AuslG § 62 ; AuslG § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 307

Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer - Kindergeld für den Zeitraum bis zur Wiedererteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 55/03

DRsp Nr. 2005/728

Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer - Kindergeld für den Zeitraum bis zur Wiedererteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

Ein Ausländer, dessen Aufenthaltsgenehmigung (als Aufenthaltserlaubnis) abgelaufen ist, kann auch für die Zeit nach Ablauf der bisher gültigen Erlaubnis bis zur Wiedererteilung der Erlaubnis Kindergeld beanspruchen, denn die ursprüngliche Aufenthaltsgenehmigung gilt für die Zeit nach Ablauf der bisher gültigen Erlaubnis bis zu deren Wiedererlaubnis auf Verlängerung fort.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 ; AuslG § 15 ; AuslG § 62 ; AuslG § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte für die Zeit vom August 2002 bis zum Januar 2003 die Kindergeldfestsetzung aufheben durfte, weil in dieser Zeit die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin abgelaufen und die Verlängerung beantragt aber noch nicht erteilt war.

Die Klägerin ist Sozialhilfeempfängerin und jugoslawische Staatsangehörige (Kosovo-Albanerin). Sie hält sich seit dem Jahre 1999 in Deutschland auf. Sie ist die Mutter zweier, bei ihr lebender minderjähriger Kinder. Die Klägerin ist seit 2001 mit dem Vater der Kinder verheiratet. Der Kindesvater hat seit dem Mai 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin erhielt im Juli 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § (). Diese Erlaubnis war bis zum 16. Juli 2002 gültig.