Streitig ist, ob der Beklagte für die Zeit vom August 2002 bis zum Januar 2003 die Kindergeldfestsetzung aufheben durfte, weil in dieser Zeit die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin abgelaufen und die Verlängerung beantragt aber noch nicht erteilt war.
Die Klägerin ist Sozialhilfeempfängerin und jugoslawische Staatsangehörige (Kosovo-Albanerin). Sie hält sich seit dem Jahre 1999 in Deutschland auf. Sie ist die Mutter zweier, bei ihr lebender minderjähriger Kinder. Die Klägerin ist seit 2001 mit dem Vater der Kinder verheiratet. Der Kindesvater hat seit dem Mai 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin erhielt im Juli 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § (). Diese Erlaubnis war bis zum 16. Juli 2002 gültig.
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