BFH - Urteil vom 07.12.2004
VIII R 57/04
Normen:
EStG (2000) § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 862
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 183/01

Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 57/04

DRsp Nr. 2005/4452

Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

1. Für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten nach § 74 Abs. 3 EStG 2000 die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.2. Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X erfordert eine Gleichartigkeit der Leistungen beider Leistungsträger. Bei Sachleistungen im Rahmen der Heimerziehung bzw. Geldleistungen wie Kindergeld besteht keine Gleichartigkeit.

Normenkette:

EStG (2000) § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt. Sie trägt die Kosten für die vollstationäre Unterbringung der 1959 geborenen P (im Folgenden auch: Kind) in einer Behinderteneinrichtung.

Die Eltern der P unterhalten Kontakt zu ihr, und sie verbringt zwei Wochenenden im Monat bei ihnen. Der Vater (im Folgenden: der Beigeladene) erhält Kindergeld für P. Seit Juli 2000 wird von der Mutter ein Kostenbeitrag erhoben, der mit der ihr gewährten ergänzenden Sozialhilfe verrechnet wird.