FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2013
2 K 785/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1608 Satz 1; BGB § 1615 l;

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages - Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater des Enkelkindes - Fehlen einer typischen Unterhaltssituation

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 785/13 Kg

DRsp Nr. 2014/3144

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages – Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater des Enkelkindes – Fehlen einer typischen Unterhaltssituation

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines in der Erstausbildung befindlichen volljährigen Kindes gegen den Vater des gemeinsamen Kindes nach § 1615 l BGB ist nach Wegfall des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) in Streitzeiträumen ab Januar 2012 für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Ab dem Jahr 2012 kann auch das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation die Kindergeldberechtigung der Eltern nicht mehr ausschließen.

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2013 wird der Beklagte verpflichtet, ab Januar 2013 für die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter P in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1;