FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2013
10 K 1940/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1608 Satz 1;

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages - Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 10 K 1940/13 Kg

DRsp Nr. 2015/7389

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages – Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen verheirateten Kindes gegen seinen Ehegatten ist nach Wegfall des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) in Streitzeiträumen ab Januar 2012 für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Unterhaltsanspruch nicht ausschließen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1608 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind.

Die Klägerin ist die Mutter des am ……… 1987 geborenen Sohns. Der Sohn selbst ist seit dem ………… 2006 verheiratet und seinerseits Vater eines Kindes.

Unter dem 25. November 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn. Dem Antrag fügte sie eine Wehrdienstzeitbescheinigung für …….. bei. Danach hatte dieser in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis 30. November 2011 Wehrdienst geleistet, „zuletzt als Freiwilliger Wehrdienstleistender”.