FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2013
2 K 433/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1608 Satz 1;

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages - Höhe der Ausbildungsvergütung - Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten - Fehlen einer typischen Unterhaltssituation

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 433/13 Kg

DRsp Nr. 2014/3143

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages – Höhe der Ausbildungsvergütung – Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten – Fehlen einer typischen Unterhaltssituation

Die Höhe der Ausbildungsvergütung eines in der Erstausbildung befindlichen volljährigen verheirateten Kindes und der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten sind nach Wegfall des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) in Streitzeiträumen ab Januar 2012 für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Ab dem Jahr 2012 kann auch das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation die Kindergeldberechtigung der Eltern nicht mehr ausschließen.

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2013 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2012 für die Tochter S Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette: