BFH - Urteil vom 17.11.2004
VIII R 56/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, S. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 693
Steuertelex 2005, 340
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 482/02

Kindergeld: Studium und Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 56/04

DRsp Nr. 2005/2593

Kindergeld: Studium und Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes

1. Zum Begriff der Berufsausbildung.2. Ein volljähriges Kind, das sein Studium abgebrochen hat und einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich nicht mehr in Berufsausbildung. Eine weiterbestehende Immatrikulation ist demgegenüber unerheblich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, S. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater der 1977 geborenen Tochter J. J absolvierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung zunächst eine Ausbildung als Werbekauffrau; vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Wintersemester 2002/2003 war sie als Studentin an der Universität H immatrikuliert. In der Zeit von Januar bis September 2001 ging J außerdem einer Teilzeitbeschäftigung nach und erzielte einen Brutto-Arbeitslohn in Höhe von 8 406,75 DM. Ab Oktober 2001 war sie vollzeiterwerbstätig. In der Zeit von Oktober bis Dezember 2001 bezog sie Arbeitslohn in Höhe von 15 800 DM.