FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2004
13 K 482/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 83

Rückforderung von Kindergeld-Rückforderung; Berufsausbildung; Studium; Vollzeiterwerbstätigkeit - Berufsausbildung (hier: Studium) trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 13 K 482/02

DRsp Nr. 2005/734

Rückforderung von Kindergeld-Rückforderung; Berufsausbildung; Studium; Vollzeiterwerbstätigkeit - Berufsausbildung (hier: Studium) trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

Hat sich ein Kind an einer Universität als Student/Studentin immatrikuliert, so befindet es sich in Berufsausbildung, auch wenn es das Studium wegen der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit tatsächlich nicht betreibt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, Kindergeld das der Kläger für seine Tochter X von Januar bis September 2001 erhalten hat, zurückzufordern. Die am 3. August 1977 geborene Tochter des Klägers - X - studierte nach einer Ausbildung als Werbekauffrau ab Wintersemester 2000/2001 an der Universität Hamburg.

X war als Studentin vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Wintersemester 2002/2003 als Studentin eingetragen. Ob X darüber hinaus als Studentin eingetragen war, ist dem Gericht nicht bekannt und konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht geklärt werden.

X hat seit Studienbeginn eine Teilzeitarbeit bei einer Werbefirma ausgeübt und in den Monaten Januar bis September 2001 brutto 8.406,75 DM verdient. Ab Oktober arbeitete X voll und erzielte für diese drei Monate Einkünfte in Höhe von 15.800 DM.