FG Münster - Urteil vom 25.11.2004
5 K 429/02 Kg
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 792

Kindergeldabzweigung trotz eines Unterhaltsangebots der Eltern

FG Münster, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 429/02 Kg

DRsp Nr. 2005/6215

Kindergeldabzweigung trotz eines Unterhaltsangebots der Eltern

1. Bei der Abzweigung von Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an denjenigen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt, ist - anders als es das FG München, Urt. v. 28.1.2003 - 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023 meint - Voraussetzung, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt. 2. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn Unterhalt - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht geleistet worden ist. 3. Es genügt zur Unterhaltsgewährung nicht, dass die zur Bestimmung der Art. des Unterhalts nach § 1612 Abs. 2 BGB berechtigten Eltern dem Kind eine bestimmte Form des Unterhalts lediglich anbieten, die das Kind aber nicht annimmt.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Abzweigungsverfügung rechtmäßig ist, nach der Kindergeld an einen Sozialleistungsträger auszuzahlen ist.

Der Kläger (Kl.) ist der Vater des am xx.yy.1982 geborenen Sohnes G. G. befand sich im Jahr 2001 in Schulausbildung. Bis einschließlich April 2001 erhielt der Kl. das Kindergeld für ihn ausbezahlt. Daneben ist noch die jüngere Tochter W., geboren xx.yy.1991, als Kind zu berücksichtigen.