FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2004
3 K 87/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 285

Kindergeldanspruch für volljährigen, über 27 Jahre alten, zu 80 % behinderten Sohn mit Studienabschluss; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 87/00

DRsp Nr. 2005/609

Kindergeldanspruch für volljährigen, über 27 Jahre alten, zu 80 % behinderten Sohn mit Studienabschluss; Kindergeld

Der volljährige, aufgrund einer Nierenerkrankung bzw. -transplantation und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme und Nebenfolgen zu 100 bzw. nunmehr zu 80 % behinderte, körperlich nur eingeschränkt, geistig aber voll leistungsfähige Sohn ist nicht wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn er u.a. in der Lage war, einen Magisterstudiengang erfolgreich abzuschließen und in verschiedenen Bereichen wissenschaftlich zu arbeiten, und wenn seine geringen Einkünfte nach Abschluss des Studiums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht auf die Behinderung, sondern vielmehr auf die Ausbildung in allgemein weniger gefragten Fächern (hier: Germanistik und Ethnologie) sowie auf die allgemein schwierige Wirtschafts- und Arbeitsmarktslage zurückzuführen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den schwerbehinderten Sohn der Klägerin nach Abschluss von dessen Ausbildung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -).