FG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2004
6 K 2700/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a ; SGB III § 118 Abs. 1 § 119 Abs. 1 § 122 Abs. 1 S 1 § 38 Abs. 2 § 38 Abs. 4 ;

Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an einer SPR-Maßnahme; Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch SPR-Maßnahme; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 2700/02

DRsp Nr. 2004/10771

Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an einer SPR-Maßnahme; Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch SPR-Maßnahme; Familienleistungsausgleich

Die Teilnahme des volljährigen Kindes an einer SPR-Maßnahme (nach Art. 7 "berufliche Nach- und Zusatzqualifikation" der Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zur Jugendarbeitslosigkeit -Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher- Sofortprogramm-Richtlinien) ist kindergeldrechtlich als Berufsausbildung zu werten und unterbricht daher eine vorherige Arbeitslosigkeit des Kindes, so dass dieses nach Abbruch der SPR-Maßnahme ohne eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht als arbeitsloses Kind kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 1 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a ; SGB III § 118 Abs. 1 § 119 Abs. 1 § 122 Abs. 1 S 1 § 38 Abs. 2 § 38 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihrer im Oktober 1981 geborenen Tochter A..., die sich im Juli 2001 arbeitslos gemeldet hatte und am 27. August 2001 einen Beratungstermin bei dem zuständigen Arbeitsamt wahrnahm.