1) Die für die Kinder eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie richtet sich - ebenso wie die Beschwerde des Kreisjugendamts des R.-S.-Kreises - nicht gegen die Entscheidung in Bezug auf die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern - gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Auswahl des Vormunds. Das ergibt sich aus dem Antrag, die Rückführung der Kinder zu ihren Großeltern, den Eheleuten V. zu veranlassen, zudem aus der Begründung des Antrags, der Aufenthaltswunsch der Kinder sei zu berücksichtigen.
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