OLG Köln - Beschluß vom 11.06.2001
27 UF 75/01
Normen:
FGG § 50b;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 98
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 23.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 66/01

Kindesanhörung zu der Frage der Auswahl des Vormundes

OLG Köln, Beschluß vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 27 UF 75/01

DRsp Nr. 2001/15511

Kindesanhörung zu der Frage der Auswahl des Vormundes

Einer Kindesanhörung zu der Frage der Auswahl des Vormundes bedarf es nicht, wenn die Neigungen und der Wille der betroffenen Kinder durch deren Verfahrenspflegerin in das Verfahren eingebracht worden sind und wenn die Bestellung der von den Kindern gewünschten Person aus Gründen fehlender Eignung von vornherein ausscheiden muss.

Normenkette:

FGG § 50b;

Gründe:

1) Die für die Kinder eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie richtet sich - ebenso wie die Beschwerde des Kreisjugendamts des R.-S.-Kreises - nicht gegen die Entscheidung in Bezug auf die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern - gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Auswahl des Vormunds. Das ergibt sich aus dem Antrag, die Rückführung der Kinder zu ihren Großeltern, den Eheleuten V. zu veranlassen, zudem aus der Begründung des Antrags, der Aufenthaltswunsch der Kinder sei zu berücksichtigen.