OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2008
10 UF 222/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 1612a ; RegelbetragVO § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 287/06 - 01.11.2007,

Kindesunterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Verbesserung der Einkommensverhältnisse

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 10 UF 222/07

DRsp Nr. 2008/12391

Kindesunterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Verbesserung der Einkommensverhältnisse

Ein auf Zahlung eines unterhalb des Regelbedarfes gerichteter Prozessvergleich kann unter Anwendung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage abgeändert werden, wenn sich die Einkommens- und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners so verbessern, dass er zur Leistung des Regelunterhalts in der Lage ist.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 1612a ; RegelbetragVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist aufgrund des Teilvergleichs vom 7.7.1999 (1 C 386/98 Amtsgericht Prenzlau) verpflichtet, dem Kläger, seinem am ... 1995 geborenen Sohn, monatlichen Unterhalt von 40 DM, das sind 20,45 EUR, zu zahlen. Bei Abschluss des Teilvergleichs gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 1.483 DM, das sind rund 758 EUR, aus. Der Beklagte war damals angestellt und lebte mit seiner Partnerin M... L... und dem gemeinsamen Kind J... L..., geb. am ... 1999, in S.... Er ist Vater der weiteren Kinder S..., geb. am ... 1982, und M... S..., geb. am ... 1987, sowie Ma... M..., geb. am ... 1989. In der Folgezeit zog der Beklagte in den Raum O... und erzielte in der Firma seiner Partnerin und später in derjenigen seines Bruders Einkünfte von bis zu 832 EUR. Seit August 2007 ist er selbstständig tätig.