OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2014
12 A 835/14
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; BGB § 1793 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3810/13

Klagebefugnis eines Vormunds hinsichtlich Vermögenssorge und Personensorge des Mündels i.R.d. Veranlagung zu einem Kostenbeitrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 835/14

DRsp Nr. 2014/13916

Klagebefugnis eines Vormunds hinsichtlich Vermögenssorge und Personensorge des Mündels i.R.d. Veranlagung zu einem Kostenbeitrag

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; BGB § 1793 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe vermag zu greifen.

Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es kann nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern, die Klage sei sowohl in Hinblick auf das Anfechtungsbegehren als auch bezüglich des Erstattungsbegehrens bereits unzulässig, weil dem Kläger zu ihrer Geltendmachung im eigenen Namen die nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle.