I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1. Juli 1962 bis 30. April 1991) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 17. September 1992 (Az. 5 b F 102/91) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma Air Liquide GmbH wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
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