»Dem Beschwerdeführer sind im Verfahren nach dem FGG außergerichtliche Kosten eines anderen Beteiligten nicht allein deshalb aufzuerlegen, weil er die Beschwerde zurückgenommen hat. Es kann jedoch der Billigkeit entsprechen, ihm diese Kosten aufzuerlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde im Widerspruch zu seinem Verhalten im 1. Rechtszug steht.«