OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2001
1 UF 3/01
Normen:
FGG 13 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2;

Kosten, außergerichtliche; FGG-Verfahren; Beschwerderücknahme; Kosten, außergerichtliche; außergerichtliche Kosten im FGG-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 1 UF 3/01

DRsp Nr. 2002/10774

Kosten, außergerichtliche; FGG -Verfahren; Beschwerderücknahme; Kosten, außergerichtliche; außergerichtliche Kosten im FGG -Verfahren

»Dem Beschwerdeführer sind im Verfahren nach dem FGG außergerichtliche Kosten eines anderen Beteiligten nicht allein deshalb aufzuerlegen, weil er die Beschwerde zurückgenommen hat. Es kann jedoch der Billigkeit entsprechen, ihm diese Kosten aufzuerlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde im Widerspruch zu seinem Verhalten im 1. Rechtszug steht.«

Normenkette:

FGG 13 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe: