OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2003
9 WF 7/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 307 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 93 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1577
OLGReport-Brandenburg 2003, 471
Vorinstanzen:
AG Neuruppin - Zweigstelle Wittstock - Zw 17 F 121/01 - 30.10.2002,

Kosten des Rechtsstreits bei Fragwürdigkeit einer sofortigen Anerkenntnis durch den Beklagten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 7/03

DRsp Nr. 2003/7536

Kosten des Rechtsstreits bei Fragwürdigkeit einer sofortigen Anerkenntnis durch den Beklagten

Zu den Kosten eines Rechtsstreits, bei der Fragwürdigkeit einer sofortigen Anerkenntnis durch den Beklagten, wenn die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 307 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 93 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.