AG Wittenberg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 775/02
Kosten für das einstweilige Anordnungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 14 WF 55/03
DRsp Nr. 2003/9247
Kosten für das einstweilige Anordnungsverfahren
»1. Ist vor Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Hauptsachenverfahren über die beantragte einstweilige Anordnung die Gegenseite angehört worden, sind insoweit dort angefallene Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.2. Nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe ist die Grundlage für eine einstweilige Regelung entfallen.3. Mangels einer anhängig gewordenen Hauptsache ist ausnahmsweise für das einstweilige Anordnungsverfahren eine Kostenentscheidung nach Maßgabe der allgemein geltenden Verfahrensregelungen zulässig.«