OLG Köln - Beschluß vom 26.01.2001
27 WF 12/01
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 327
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 353/99

Kostenausspruch des Familiengerichts

OLG Köln, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 27 WF 12/01

DRsp Nr. 2001/7655

Kostenausspruch des Familiengerichts

1. § 94 Abs. 3 Nr. 2 KostO bezieht sich ausschließlich auf die Gebühren; eine Anwendung auf die Auslagen, wozu auch Sachverständigenkosten rechnen, scheidet aus.2. Den Auslagenschuldner bestimmt § 2 KostO. Ein davon abweichender Kostenausspruch des Familiengerichts ist hinsichtlich der Auslagen, für den Kostenbeamten nicht bindend.

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

In dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist nach § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG als sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch, soweit die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gestützt ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14. Aufl. § 20a Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil es unbegründet ist. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig bei Gericht eingegangen und zulässig ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 575 Rdn. 6).